proWindgas ist ein Produkt von Greenpeace Energy eG (nachfolgend „GPE“), mit welchem der Gaskunde die Produktion und Einspeisung von erneuerbarem Wasserstoff und/oder erneuerbarem Methan fördert, der/das aus erneuerbaren Energien, insbesondere aus Windstrom hergestellt werden soll (nachfolgend „Windgas“).
Der Kunde wird zunächst von GPE zu 100% mit Erdgas beliefert. Zur Förderung des Neubaus von Erzeugungsanlagen für Windgas und der Nachfrage nach Mikro-Blockheizkraftwerken zahlt der Gaskunde einen Aufschlag auf den Arbeitspreis pro Kilowattstunde. Nach Abschluss der Aufbauphase sollen dem Erdgas schrittweise Anteile von Windgas beigemischt werden. Der Windgasanteil hängt von den bis dahin vorhandenen Erzeugungskapazitäten für erneuerbaren Wasserstoff und/oder Methan ab und wird im Regelbetrieb im einstelligen Prozentbereich liegen. GPE wird den erneuerbaren Wasserstoff sowohl selbst erzeugen als auch von anderen Lieferanten beziehen.
Vor diesem Hintergrund gelten die nachfolgenden Vertragsbestimmungen:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen proWindgas (nachfolgend „AGB“) regeln das zwischen GPE und den Kunden bestehende Lieferverhältnis hinsichtlich der Gasversorgung. Diese AGB gelten ausschließlich für Kunden, die Verbraucher oder Kleingewerbetreibende sind, deren Verbrauch auf 300.000 Kilowattstunden pro Jahr und Verbrauchsstelle begrenzt ist (nachfolgend „Kunden“). Die für die Versorgung des Kunden mit Gas zu erfüllenden Aufgaben sind gesetzlich aufgeteilt zwischen dem Gaslieferanten, dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Abnahmestelle, über die der Kunde mit Gas versorgt wird, angeschlossen ist und dem Messstellenbetreiber. GPE übernimmt die Gaslieferung und veranlasst für den Kunden die notwendigen Klärungen mit dem Netzbetreiber. Zur Erfüllung des Vertrages bedient sich GPE zurzeit der FACTUR Billing Solutions GmbH, Lombardenstraße 12–22, 52070 Aachen (nachfolgend „FACTUR“) als Dienstleister u. a. für die technische Abwicklung, die Organisation des Versorgerwechsels und der Abrechnung. Für den erforderlichen Netzanschluss sorgt der Kunde.
GPE organisiert unentgeltlich und zügig die Abwicklung des Lieferantenwechsels für die Kunden, wobei GPE dafür Sorge trägt, dass die Interessen des Kunden gegenüber den Netzbetreibern und anderen Beteiligten gewahrt bleiben. Der Kunde bevollmächtigt GPE, Erklärungen zu diesem Zweck für ihn abzugeben.
3.1 Im Rahmen dieses Vertrages wird der Kunde an der vereinbarten Abnahmestelle mit Erdgas in Niederdruck beliefert. Nach Abschluss der Aufbauphase zum Aufbau der Wasserstoffproduktion sollen sukzessiv Anteile von Windgas in das allgemeine Gasnetz eingespeist werden. Den aktuell eingespeisten Windgasanteil kann der Kunde jederzeit auf www.greenpeace-energy.de abrufen.
3.2 Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
3.3 Der Kunde ist für die Dauer des Liefervertrages verpflichtet, seinen gesamten Bedarf an leitungsgebundenen Gaslieferungen an der vereinbarten Abnahmestelle von GPE zu beziehen. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen. GPE ist verpflichtet, die für die Deckung des gesamten Bedarfs des Kunden erforderliche Gaslieferung zu erbringen.
3.4 GPE ist von der Lieferpflicht befreit, solange und soweit sie an der Lieferung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände gehindert ist, deren Beseitigung ihr nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. GPE ist auch dann von der Lieferpflicht befreit, wenn Unterbrechungen oder Störungen der Gasversorgung Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses sind, es sei denn, die Störung beruht auf unberechtigten Maßnahmen von GPE.
4.1 Die entnommene Gasmenge wird in Kubikmetern gemessen. Grundlage für die Abrechnung ist jedoch die gelieferte Energiemenge in Kilowattstunden. Die Umrechnung von Kubikmetern in Kilowattstunden erfolgt durch Multiplikation mit dem vom Netzbetreiber genannten Umrechnungsfaktor. Dieser setzt sich aus dem Brennwert (Hs) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße zusammen.
4.2 Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, die Messeinrichtungen selbst abzulesen. Sofern der Kunde trotz bestehender Pflicht zur Selbstablesung des Zählers und nach Aufforderung den jeweiligen Zählerstand nicht mitteilt, ist GPE berechtigt, den Zählerstand auf Basis von Erfahrungswerten zu schätzen. Abweichend von Ziffer 4.2 Satz 1 darf der Kunde der Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. In diesem Fall erfolgt die Verbrauchsermittlung durch GPE, den örtlichen Netzbetreiber oder durch einen von GPE beauftragten Dienstleister. Sofern das Grundstück oder die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten werden können, ist GPE berechtigt, den jeweiligen Zählerstand auf Basis von Erfahrungswerten zu schätzen. Geschätzte Zählerstände werden im Falle einer nachträglichen Ablesung korrigiert.
4.3 Während des Abrechnungszeitraums werden monatlich gleiche Abschlagszahlungen in Höhe von einem Zwölftel des voraussichtlichen Jahresentgelts erhoben. Diese Abschlagszahlungen sind jeweils zum 04. des laufenden Kalendermonats fällig. Am Ende des Abrechnungszeitraums wird GPE dem Kunden eine Jahresabrechnung überreichen. Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Tage nach Zugang einer Rechnung oder vergleichbaren Zahlungsaufstellung zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt im Wege des Lastschrifteinzugs oder der Überweisung durch den Kunden.
4.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist GPE unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, dem Kunden für die Kosten jeder Zahlungsaufforderung (Mahnung) EUR 2,50 in Rechnung zu stellen. Bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung oder wenn der Kunde in anderer Art seinen Verpflichtungen gegenüber GPE in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt, ist GPE berechtigt, die Versorgung vier (4) Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Versorgungsunterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Beginn der Unterbrechung wird dem Kunden drei (3) Werktage im Voraus angekündigt.
5.1 Die jeweils mit dem Kunden vereinbarten Preise beinhalten Bezugskosten für Gas von Lieferanten oder eigene Gasproduktionskosten, Netznutzungsentgelte, gesetzliche Steuern und Abgaben, insb. Energiesteuer, Konzessionsabgaben, Entgelte für Messung und Verrechnung, einen Förderbeitrag i. S. v. Ziffer 5.2 zum Aufbau der Windgasversorgung sowie die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer. Soweit künftig Energiesteuern oder sonstige die Erzeugung, Beschaffung, Übertragung, Verteilung oder den Verbrauch von Energie belastende Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art wirksam werden sollten, werden diese in der jeweiligen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für anderweitige zusätzliche nichtsteuerliche Belastungen, die auf gesetzlicher Grundlage entstehen. Netznutzungsentgelte werden dem Kunden auf der Grundlage der bundesdurchschnittlichen Netznutzungsentgelte der GPE-Kunden in Rechnung gestellt.
5.2 Der Arbeitspreis enthält einen Aufschlag von 0,4 Cent brutto pro Kilowattstunde Gas zur Förderung des Neubaus von Erzeugungsanlagen für Windgas und der Nachfrage nach Mikro-Blockheizkraftwerken. GPE wird jeweils im Geschäftsbericht ausweisen, wofür der Förderbeitrag verwendet wurde.
5.3 Sofern die konkreten Kosten der in Ziffer 5.1 angegebenen Faktoren steigen oder sich aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen Vorschriften zusätzliche Belastungen für die Erzeugung, Beschaffung, Übertragung, Verteilung oder den Verbrauch von Gas ergeben, ist GPE berechtigt, die Preise gegenüber dem Kunden nach billigem Ermessen anzuheben, soweit dies erforderlich ist, um eine Steigerung der Gesamtkosten auszugleichen. Sofern diese Kosten sinken, wird GPE die Preise gegenüber dem Kunden nach demselben Maßstab senken.
5.4 Preisänderungen erfolgen nur zum Anfang eines Kalendermonats; sie werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs (6) Wochen vor dem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Dem Kunden steht im Falle einer Preisanhebung das Recht zu, den Vertrag in Textform zu kündigen, und zwar mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Ende des Monats, der dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angekündigten Preisanhebung vorangeht.
5.5 Soweit GPE einen Preis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt garantiert, gelten die vereinbarten Preise bis zum Ende des Garantiezeitraums (Preisgarantie). Ausgenommen von der Preisgarantie sind Preisanpassungen infolge einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer, der Energiesteuer oder sonstiger Belastungen aufgrund deutscher oder europäischer Gesetze, Verordnungen und Richtlinien.
6.1 Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass dem Kunden auf seine schriftlich, elektronisch oder telefonisch übermittelte Bestellung hin eine Vertragsbestätigung von GPE zugeht. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; es gibt keine Mindestvertragslaufzeit. Die Vertragslaufzeit beginnt unmittelbar nach Beendigung des Vertrages mit dem vorangegangenen Versorger.
6.2 Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien monatlich mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Kündigungen bedürfen der Textform.
6.3 Jede Vertragspartei kann den Gaslieferungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Abschlagszahlung i. S. v. Ziffer 4.3 vollständig oder hinsichtlich eines nicht unerheblichen Teils in Verzug ist.
6.4 Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht der Vertrag fort. Der Kunde teilt GPE seine neue Adresse mindestens sechs (6) Wochen vor dem Umzug mit.
7.1 GPE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung infolge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist GPE von der Leistungspflicht befreit. GPE weist darauf hin, dass dem Kunden in diesem Fall gegebenenfalls Ansprüche gegen den Netzbetreiber aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung zustehen, § 18 NDAV. Satz 1 gilt nicht, soweit GPE die Störung zu vertreten hat. GPE ist verpflichtet, ihren Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als diese GPE bekannt sind oder von GPE in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
8.1 Zur Erfüllung des Vertrages bedient sich GPE zurzeit FACTUR als Dienstleister u.a. für die technische Abwicklung, die Organisation des Versorgerwechsels und die Abrechnung. Zu diesem Zweck werden die Kundendaten dorthin übertragen und dort gespeichert, verarbeitet und genutzt.
8.2 Zum Zwecke der Organisation des Gaswechsels nach Maßgabe von Ziffer 2 werden die für die Kündigung erforderlichen Daten des Kunden im erforderlichen Umfang an den bisherigen Gaslieferanten, den Messstellenbetreiber und den Netzbetreiber des Kunden übermittelt.
8.3 GPE ist Teil des internationalen Greenpeace-Verbundes (Greenpeace). Sofern der Kunde im Rahmen des Vertragsschlusses eingewilligt hat, werden die Kundendaten zum Zwecke der Information über die Arbeit von Greenpeace innerhalb des Greenpeace-Verbundes übermittelt und genutzt.
8.4 An sonstige Dritte werden die Kundendaten nicht weitergegeben.
GPE ist berechtigt, diese AGB zu ändern. GPE wird dem Kunden beabsichtigte Änderungen dieser AGB in Textform mitteilen. GPE wird nur dann Änderungen der AGB vornehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist, insbesondere, um Veränderungen von Umständen zu berücksichtigen, auf die GPE keinen Einfluss hatte, oder um eine im Vertrag entstandene Lücke zu schließen. GPE stellt sicher, dass der Kunde durch die Änderung insgesamt nicht schlechtergestellt wird. Das Änderungsrecht von GPE bezieht sich nicht auf wesentliche Vertragspflichten, einschließlich der Vertragslaufzeit und des Rechtes zur ordentlichen Kündigung. Der Kunde kann einer Änderung der AGB innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprechen. Sofern der Kunde der Änderung der AGB nicht oder nicht fristgemäß widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung der AGB als erteilt. Im Falle des Widerspruchs ist GPE zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. GPE wird den Kunden hierauf in der Mitteilung der geänderten AGB hinweisen.
Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Gültig ab 01.07.2011