Die Satzung von Green Planet Energy

In unserer Satzung finden Sie Informationen über die Aufgaben der Organe der Genossenschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Regelungen zum Eigenkapital, der Haftsumme und dem Rechnungswesen der Green Planet Energy eG.

Präambel

Green Planet Energy eG wurde 1999 von Greenpeace e. V. mit dem Namen „Greenpeace Energy eG“ gegründet, um eine nachhaltige und schnelle Energiewende zu realisieren. Dieser Anspruch bildet die Basis für das Wirken der Genossenschaft. Sie ist die erste Einkaufsgenossenschaft für Verbraucher:innen von atomstromfreier und klimafreundlich erzeugter Energie. Die Genossenschaft hat zum Ziel, ihren Mitgliedern eine nachhaltige und umweltverträgliche Energieversorgung zu möglichst kostengünstigen Preisen zu verschaffen. Ökonomie und Ökologie sollen für Mitglieder zum Schutz des Klimas und der Umwelt verbunden werden.
Für die von Green Planet Energy eG gelieferten Energieformen stellt die Genossenschaft strenge Kriterien zur Umweltqualität auf und veröffentlicht diese Kriterien.

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens

§ 1 Firma und Sitz

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet „Green Planet Energy eG“.

(2) Sitz der Genossenschaft ist Hamburg.

§ 2 Zweck und Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche, soziale und ökologische Förderung ihrer Mitglieder. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch gute, sichere und saubere Energieversorgung.

(2) Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung mit Energie, insbesondere die Versorgung von Mitgliedern durch umweltverträgliche und kostenbewusste Strom- und Gaslieferungen sowie die Beratung der Mitglieder in Energiefragen. Die Tätigkeit kann den Handel mit Energie, die Erzeugung von Energie inkl. Kraftwerksbau und -betrieb sowie das Angebot mitverbundener oder versorgungsnaher Dienstleistungen und sonstige den Unternehmensgegenstand fördernde wirtschaftliche Tätigkeit umfassen. Die Genossenschaft kann ihre Tätigkeit auch auf weitere umweltverträgliche Energieformen ausdehnen. Die Genossenschaft kann Tochtergesellschaften zur Ausführung ihrer Tätigkeit errichten oder sonstige Beteiligungen in weiteren Rechtsformen eingehen, soweit dies der Förderung der Mitglieder dient.

(3) Die Genossenschaft darf nur elektrischen Strom und Gas an ihre Abnehmer:innen liefern, die den von der Genossenschaft festgelegten und veröffentlichten strengen Kriterien zur Umweltqualität entsprechen. Die Genossenschaft lässt die Einhaltung dieser Kriterien durch geeignete Sachverständige prüfen. Die Sätze 1 und 2 gelten für andere umweltverträgliche Energieformen entsprechend.

(4) Die Ausdehnung der Geschäftsbetriebe auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

a) natürliche Personen,

b) Personengesellschaften und

c) juristische Personen,

die umweltverträglich erzeugte Energie im Sinne des § 2 Abs. 2 verbrauchen wollen.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:

a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung und

b) Zulassung durch die Genossenschaft.

(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Im Falle der Ablehnung sind Antragstellende unverzüglich unter Rückgabe der Beitrittserklärung zu benachrichtigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Kündigung (§ 5)
  • Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens (§ 6)
  • Tod (§ 7)
  • Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8)
  • Ausschluss (§ 9)

§ 5 Kündigung

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren schriftlich zu kündigen.

(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren schriftlich kündigen.

§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der oder die Erwerbende Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist, und die maximal zur Zeichnung mögliche Anzahl von Geschäftsanteilen pro Mitglied nicht überschritten wird.

(2)  Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstands.

§ 7 Tod eines Mitglieds

Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf die oder den Erbende:n über. Die Mitgliedschaft wird auch über den Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, durch die oder den Erbende:n fortgesetzt.

§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft fortgesetzt, sofern die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft erfüllt sind.

§ 9 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

a) es trotz schriftlicher Aufforderung mit Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

b) es zahlungsunfähig geworden oder wenn über sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt worden ist;

c) sein Wohnsitz oder dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;

d) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt;

e) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.

(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Vertreter:innenversammlung ausgeschlossen werden.

(3) Vor der Beschlussfassung ist Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern. Hierbei sind Auszuschließenden die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.

(4) Der Beschluss ist Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Vertreter:innenversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.

(5) Ausgeschlossene können, wenn nicht die Vertreter:innenversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefs Beschwerde gegen den Ausschluss beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Legen Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, so ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 10 Finanzielle Auseinandersetzung

(1) Für die finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 der Satzung) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.

(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 11 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,

a) an den Wahlen zur Vertreter:innenversammlung mit aktivem und passivem Wahlrecht teilzunehmen und gemeinsam mit anderen Mitgliedern einen Wahlvorschlag einzureichen;

b) Anträge für die Tagesordnung der Vertreter:innenversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder oder der Vertreter:innen (§ 33 Abs. 2 der Satzung);

c) bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Vertreter:innenversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder oder der Vertreter:innen (§ 33 Abs. 2 der Satzung);

d) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;

e) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Vertreter:innenversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;

f) die Niederschrift über die Vertreter:innenversammlung einzusehen;

g) eine Abschrift der Liste der Vertreter:innen zu verlangen.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere 

a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Vertreter:innenversammlung nachzukommen;

b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß § 42 der Satzung zu leisten.

III. Organe der Genossenschaft

§ 13 Organe der Genossenschaft

(1) Die Organe der Genossenschaft sind:

A. der Vorstand,

B. der Aufsichtsrat und

C. die Vertreter:innenversammlung.

(2) Kein Organmitglied kann für sich oder andere das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob das Organmitglied oder das vertretene Organmitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen das Organmitglied oder das vertretene Organmitglied einen Anspruch geltend machen soll.

(3) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Organmitglieds, seines Ehegatten sowie Partner:in im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Organmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Organmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Mitglieder der Vertreter:innenversammlung verlieren auch bei Interessenkonflikten ihr Stimmrecht nicht.

A. Der Vorstand

§ 14 Leitung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 15 Vertretung

(1) Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung).

(2) Die Vorschriften über die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten bleiben unberührt (rechtsgeschäftliche Vertretung). Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

(3) Mitglieder des Vorstandes können durch den Aufsichtsrat von den Beschränkungen des § 181 2. Alt BGB befreit werden. § 25 Abs. 3 GenG (Erteilung von Einzelvertretungsberechtigungen) bleibt unberührt.

§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren.

(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,

a) eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrats aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;

b) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen;

c) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Vertreter:innenversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;

d) dem Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Vertreter:innenversammlung rechtzeitig anzuzeigen;

e) dem Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen;

f) eine zuverlässige Belieferung der Mitglieder mit umweltverträglich erzeugter Energie nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 dieser Satzung sicherzustellen.

§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u. a. vorzulegen:

a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im  abgelaufenen Zeitraum;

b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich des Bürgschaftsobligos.

§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen, die Mitglied der Genossenschaft sein müssen. Sind andere Genossenschaften Mitglied dieser Genossenschaft, gelten deren Mitglieder im Sinne von Satz 1 als Mitglieder dieser Genossenschaft. Gleiches gilt bei Personengesellschaften und juristischen Personen, die Mitglied dieser Genossenschaft sind, für deren zur Vertretung befugten Personen. Die Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zur vorsitzenden Person und ein weiteres Vorstandsmitglied zur stellvertretenden vorsitzenden Person ernennen.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und wieder
 abberufen.

(3) Die dem Aufsichtsrat vorsitzende Person bzw. deren Stellvertretung unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den entgeltlich tätigen Vorstandsmitgliedern.

(4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch die ihm vorsitzende Person bzw. deren Stellvertretung, zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge.

(5) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie die Altersgrenze für die Regelaltersrente überschreiten. Auf Antrag des Vorstands kann der Aufsichtsrat eine Verlängerung vereinbaren.

(6) Ruft der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied ab, so hat er unverzüglich eine außerordentliche Vertreter:innenversammlung einzuberufen. Als Tagesordnungspunkte sind neben der Begründung der Abberufung etwaige personelle Konsequenzen im Aufsichtsrat aufzurufen.

§ 19 Willensbildung

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(3) Für folgende Angelegenheiten bedarf der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats:

a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

b) den Abschluss oder die Beendigung von Verträgen mit besonderer Bedeutung, soweit die beabsichtigte Maßnahme über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Genossenschaft hinausgeht und 250.000 Euro überschreitet;

c) den Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;

d) die Verwendung der Rücklagen gemäß § 44 der Satzung;

e) die Errichtung von Zweigniederlassungen;

f) die Erteilung und den Widerruf von Prokura;

g) den Beitritt zu Organisationen und Verbänden;

h) die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 47 Abs. 1 der Satzung);

i) den Beitritt zu oder die Kündigung der Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband;

j) die Ausübung der Gesellschafterrechte bei den Tochtergesellschaften, die sich im Mehrheitsbesitz der Genossenschaft befinden; dies betrifft auch Angelegenheiten im Sinne von Abs. 3 a) – c);

k) Beschlussfassungen über den jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplan.

(4) Der Vorstand hat mit dem Aufsichtsrat den Stellenplan zu beraten. Er hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft zu berichten. Dabei muss er auf Abweichungen vom Wirtschafts- und Stellenplan eingehen.

§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.

B. Der Aufsichtsrat

§ 21 Aufgaben und Pflichten

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren prüfen.

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Vertreter:innenversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.

(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, haben diese beratende Funktion. Der Aufsichtsrat legt die Zahl der Ausschussmitglieder fest. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 23 der Satzung.

(4) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Alle übrigen Organe der Genossenschaft haben das Recht, Einblick in die Geschäftsordnung zu nehmen.

(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kund:innen, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren, und zwar auch nach ihrem Ausscheiden.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden, über die die Vertreter:innenversammlung beschließt.

§ 22 Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, maximal neun natürlichen Personen, die Mitglied der Genossenschaft sein müssen und von der Vertreter:innenversammlung gewählt werden. Sind andere Genossenschaften Mitglied dieser Genossenschaft, gelten deren Mitglieder im Sinne von Satz 1 als Mitglieder dieser Genossenschaft. Gleiches gilt bei Personengesellschaften und juristischen Personen, die Mitglied dieser Genossenschaft sind, für deren zur Vertretung befugten Personen.

(2) Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen alle Wahlberechtigten die Möglichkeit haben, über jede einzelne zur Wahl stehende Person abzustimmen. Für die Wahl gilt im Übrigen § 38 Abs. 3 bis 5 der Satzung.

(3) Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Vertreter:innenversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Vertreter:innenversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Vertreter:innenversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Eine
 frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Vertreter:innenversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

(5) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

(6) Die Vertreter:innen können eine Findungskommission sowie eine Geschäftsordnung für die Findungskommission bestimmen. Es bleibt der Vertreter:innenversammlung unbenommen, auch andere zur Wahl stehende Personen unabhängig von den nachfolgenden Bedingungen zu wählen.

(7) Durch die Vertreter:innenversammlung sollen in der Regel nur Kandidat:innen gewählt werden, die

a) den Vertreter:innen durch die Findungskommission vorgeschlagen werden oder

b) ihre Bereitschaft zur Übernahme eines Aufsichtsratsmandats unter Beifügung eines Lebenslaufs sowie einer Kurzbewerbung unter Einhaltung einer Ausschlussfrist von sechs Wochen vor der geplanten Vertreter:innenversammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand angezeigt haben; der Vorstand hat die Vertreter:innen über die Bewerbung zu informieren. Diese Frist gilt nur, wenn die Vertreter:innen mindestens drei Monate vor der Vertreter:innenversammlung von der Notwendigkeit einer Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds informiert werden.

§ 23 Konstituierung, Beschlussfassung

(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz sowie eine Person für den stellvertretenden Vorsitz. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch die ihm vorsitzende Person, im Verhinderungsfalle durch deren Stellvertretung, einberufen. Solange eine vorsitzende Person und deren Stellvertretung nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. § 38 der Satzung gilt entsprechend.

(3) Soweit nicht Beschlüsse gesetzlich zwingend in einer Aufsichtsratssitzung gefasst werden müssen oder einer notariellen Beurkundung bedürfen, können sie außerhalb von Aufsichtsratssitzungen oder in Kombination verschiedener Verfahren der Stimmabgabe und Beschlussfassung gefasst werden, wenn sich alle Mitglieder des Aufsichtsrats mit dem vorgeschlagenen Abstimmungsverfahren einverstanden erklären oder sich an der Beschlussfassung beteiligen. Die Stimmabgabe der Aufsichtsratsmitglieder in Schriftform (§ 126 BGB), in elektronischer (§ 126 a BGB) oder in Textform (§ 126 b BGB), sowie mündlich und telefonisch im Wege des Rundrufs ist ebenso zulässig wie die Stimmabgabe in Telefon- oder Videokonferenzen. Sofern Beschlüsse ganz oder teilweise außerhalb von Aufsichtsratssitzungen gefasst werden, hat die dem Aufsichtsrat vorsitzende Person bzw. deren Stellvertretung einen Vermerk anzufertigen, in dem das Beschlussergebnis festgestellt wird.

(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat die vorsitzende Person eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem
 Verlangen nicht entsprochen, so können Antragstellende unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von der dem Aufsichtsrat vorsitzenden Person oder deren Stellvertretung und von der schriftführenden Person zu unterzeichnen.

C. Die Vertreter:innenversammlung

§ 24 Ausübung der Mitgliedsrechte in der Vertreter:innenversammlung

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft durch Vertreter:innen der Mitglieder in der Vertreter:innenversammlung aus, solange die Mitgliederzahl 1.500 übersteigt.

(2) Die Vertreter:innenversammlung ist eine besondere Form der Generalversammlung, daher gelten alle Regelungen, die die Satzung für die Generalversammlung trifft, für die Vertreter:innenversammlung entsprechend.

§ 25 Zusammensetzung und Stimmrecht

(1) Die Vertreter:innenversammlung besteht aus gewählten Vertreter:innen.

(2) Jede:r Vertreter:in hat eine Stimme.

(3) Die Vertreter:innen sind an Weisungen der Personen, die sie gewählt haben, nicht gebunden.

(4) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreter:innenversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch das Wort ergreifen und Anträge stellen.

§ 25a Wahlordnung

(1) Das Wahlverfahren, die Wahldurchführung und die Einsetzung eines Wahlausschusses werden durch eine Wahlordnung konkretisiert.

(2) Die Wahlordnung wird vom Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund übereinstimmender Beschlüsse erlassen und geändert. Der Beschluss des Vorstands muss einstimmig gefasst werden. Die Wahlordnung oder ihre Änderungen treten erst nach Zustimmung der Vertreter:innenversammlung in Kraft.

§ 25b Wahlausschuss

(1) Die Wahlen zur Vertreter:innenversamlung werden vom Wahlausschuss durchgeführt.
(2) Die Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses werden von der Vertreter:innenversammlung gewählt und dürfen weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören.
(3) Näheres regelt die Wahlordnung.

§ 26 Wählbarkeit

(1) Vertreter:innen können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Für Satz 1 stehen zur gesetzlichen Vertretung befugte Personen von Personengesellschaften und juristischen Personen, die Mitglied dieser Genossenschaft sind, Mitgliedern dieser Genossenschaft gleich.

(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter:in kandidieren oder gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 4 der Satzung).

§ 27 Wahlturnus und Zahl der Vertreter:innen

(1) Die Wahl zur Vertreter:innenversammlung findet in der Regel alle fünf Jahre statt.  

Die Zahl der zu wählenden Vertreter:innen ergibt sich aus folgendem Schlüssel: 

a) bis 17.499 Mitglieder wird je 300 Mitglieder ein:e Vertreter:in gewählt,

b) bei 17.500 bis 19.999 Mitgliedern wird je 350 Mitglieder ein:e Vertreter:in gewählt,

c) bei 20.000 bis 22.499 Mitgliedern wird je 400 Mitglieder ein:e Vertreter:in gewählt,

d) bei 22.500 bis 24.999 Mitgliedern wird je 450 Mitglieder ein:e Vertreter:in gewählt,

e) bei 25.000 bis 27.499 Mitgliedern wird je 500 Mitglieder ein:e Vertreter:in gewählt,

f) bei 27.500 bis 29.999 Mitgliedern wird je 550 Mitglieder ein:e Vertreter:in gewählt,

g) bei 30.000 bis 32.499 Mitgliedern wird je 600 Mitglieder ein:e Vertreter:in gewählt,

h) bei 32.500 bis 34.999 Mitgliedern wird je 650 Mitglieder ein:e Vertreter:in gewählt,

i) bei 35.000 bis 37.499 Mitgliedern wird je 700 Mitglieder ein:e Vertreter:in gewählt,

j) bei 37.500 bis 39.999 Mitgliedern wird je 750 Mitglieder ein:e Vertreter:in gewählt,

k) bei 40.000 bis 42.499 Mitgliedern wird je 800 Mitglieder ein:e Vertreter:in gewählt,

l) bei 42.500 bis 44.999 Mitgliedern wird je 850 Mitglieder ein:e Vertreter:in gewählt,

m) ab 45.000 Mitgliedern wird je 900 Mitglieder ein:e Vertreter:in gewählt.

Die Vertreter:innenversammlung besteht aus mindestens 50 Mitgliedern.

(2) Maßgeblich ist die Zahl der verbleibenden Mitglieder zum 31.12. des Jahres vor der Wahl der Mitglieder zur Vertreter:innenversammlung. Zusätzlich sind mindestens fünf Ersatzvertreter:innen zu wählen. Die Regeln über die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzvertreter:innen sind in der Wahlordnung festzulegen.

(3) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreter:innenversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter:innen unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter:innen unter die gesetzliche Mindestzahl sinkt oder der Wahlausschuss dies einstimmig oder die Vertreter:innenversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.

§ 28 Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Wahl in der Liste der Mitglieder eingetragene Mitglied, es sei denn, der Brief nach § 9 Abs. 4 der Satzung wurde bereits versandt.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter:innen aus.

(4) Mitglieder, sie gesetzlich Vertretende oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter:innen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erbende eines verstorbenen Mitglieds können das Wahlrecht nur durch eine gemeinschaftliche bevollmächtige Person ausüben. Eine bevollmächtige Person kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zur vollmachtgebenden Person in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss versandt ist (§ 9 Abs. 4 der Satzung), können nicht bevollmächtigt werden.

(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertretende oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.

§ 29 Wahlverfahren

(1) Die Vertreter:innen sowie die Ersatzvertreter:innen werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung.

(3) Fällt ein:e Vertreter:in vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein:e Ersatzvertreter:in an diese Stelle; die Amtszeit der Ersatzvertreter:in erlischt mit Ablauf der Amtszeit der Vertreter:in.

(4) Eine Liste der gewählten Vertreter:innen und der gewählten Ersatzvertreter:innen ist zwei Wochen lang in dem Geschäftsraum der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Dies ist in dem durch § 51 der Satzung bestimmten Blatt bekanntzugeben. Die Auslegungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung. Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich eine Abschrift der Liste auszuhändigen.

§ 30 Beginn und Ende des Vertreter:innenamts

(1) Das Amt des/der Vertreter:in beginnt mit dem Ende des Amts der zuvor gewählten Vertreter:innen, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter:innen die Wahl angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der Wahl als Vertreter:in besteht nicht. Die gewählte Person hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der Wahl zu erklären. Lehnt sie innerhalb einer ihr bei Mitteilung ihrer Wahl zu setzenden Frist von zwei Wochen die Wahl nicht ab, so gilt diese als von ihr angenommen.

(2) Das Amt der Vertreter:innen endet mit dem Ablauf der Vertreter:innenversammlung, die auf die Neuwahl folgt, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreter:innenversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter:innen gewählt wurden, nicht mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der oder die Vertreter:in aus der Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Wahl in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.

(3) Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 31 Ersetzung der Vertreter:innenversammlung durch die Generalversammlung

Fallen die Voraussetzungen für die Vertreter:innenversammlung fort, so tritt an die Stelle der Vertreter:innenversammlung wieder die Generalversammlung.

§ 32 Frist und Tagungsort

(1) Die ordentliche Vertreter:innenversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

(2) Außerordentliche Vertreter:innenversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

(3) Die Vertreter:innenversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt,  sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.

§ 33 Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Vertreter:innenversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Bereits bei der Einberufung muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden.

(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außer ordentlichen Vertreter:innenversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder der Vertreter:innen.

(3) Die Vertreter:innenversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung ihrer Mitglieder einberufen. Bei der Einberufung der ordentlichen Vertreter:innenversammlung soll eine Frist von vier Wochen eingehalten werden, die zwischen dem Tage der Absendung der Einberufung und dem Tage der Vertreter:innenversammlung liegt. Für ordentliche und außerordentliche Vertreter:innenversammlungen muss eine Frist von zwei Wochen eingehalten werden, die zwischen dem Zugang der Einladung bei den Vertreter:innen und dem Tage der Vertreter:innenversammlung liegt.

(4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Vertreter:innenversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreter:innenversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder der Vertreter:innen.

(5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens eine Woche vor der Vertreter:innenversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt nicht, wenn es sich um Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf einer außerordentlichen Vertreter:innenversammlung handelt.

(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

(7) Bei der Einladung und Mitteilung der Tagesordnung gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind.

§ 34 Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Vertreter:innenversammlung führt die dem Aufsichtsrat vorsitzende Person oder deren Stellvertretung. Der Aufsichtsrat kann stattdessen eine andere Person für die Versammlungsleitung bestimmen, die nicht notwendig zu den Mitgliedern der Genossenschaft gehören muss. Die der Vertreter:innenversammlung vorsitzende Person ernennt eine Person für die Schriftführung und die erforderlichen Personen für das Auszählen der Stimmen.

§ 35 Gegenstände der Beschlussfassung

Der Beschlussfassung der Vertreter:innenversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere

a) Änderung der Satzung;

b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbands;

c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrags;

d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;

e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung ihrer Vergütungen;

f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats;

g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;

h) die Einleitung von Maßnahmen zur Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder;

i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes;

j) Verschmelzung der Genossenschaft;

k) Auflösung der Genossenschaft.

§ 36 Mehrheitserfordernisse

(1) Die Beschlüsse der Vertreter:innenversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben.

(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

a)     Änderung der Satzung;
b)     Auflösung der Genossenschaft;
c)     Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
d)     Verschmelzung der Genossenschaft;
e)     Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft.

(3) Ein Beschluss über die Änderung der Absätze 2 bis 3 des § 2 dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der in der Vertreter:innenversammlung anwesenden Vertreter:innen. Die Vertreter:innenversammlung ist hinsichtlich dieses Beschlussgegenstands nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller Vertreter:innen anwesend sind.

(4) Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Rechtsform ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vertreter:innen in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Vertreter:innenversammlung erforderlich. Wenn diese Zahl an Vertreter:innen in der Versammlung, die über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter:innen innerhalb des gleichen Geschäftsjahres über die Änderung der Rechtsform beschließen. Hierauf ist in der Einladung zu dieser Versammlung hinzuweisen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen.

(5) Über die Verschmelzung, die Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform kann nur beschlossen werden, wenn zuvor ein vom Vorstand rechtzeitig zu beantragendes Gutachten des Prüfungsverbands verlesen worden ist.

§ 37 Entlastung

Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.

§ 38 Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen durchgeführt. Abstimmungen müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens fünf Mitglieder der Vertreter:innenversammlung es verlangen. Wahlen müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn ein Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder der Vertreter:innenversammlung dies  verlangen.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.

(3) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

(4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

(5) Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so haben alle zur Wahl Berechtigten jeweils so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Die Wahlberechtigten bezeichnen auf dem Stimmzettel die Bewerber:innen, denen sie ihre Stimme geben wollen; auf eine sich bewerbende Person kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber:innen, die die meisten Stimmen erhalten.

(6) Die gewählte Person hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob sie die Wahl annimmt.

§ 39 Auskunftsrecht

(1) Den Vertreter:innen ist auf Verlangen in der Vertreter:innenversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.

(2) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, soweit

a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;

b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;

c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde:

d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse von Dritten betrifft;

e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitenden der Genossenschaft handelt.

(3) Der Vorstand kann die Verlesung eines Schriftstücks verweigern, wenn dies zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter:innenversammlung führen würde. Ein etwaiges Recht auf Einsichtnahme bleibt davon unberührt.

§ 40 Protokoll

(1) Die Beschlüsse der Vertreter:innenversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren.

(2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von acht Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name der Versammlungsleitung sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung der Versammlungsleitung über die Beschlussfassung angegeben werden. Das Protokoll muss von der Versammlungsleitung, der schriftführenden Person und den Vorstandsmitgliedern, die an der Vertreter:innenversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Ihm sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.

(3) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist dem Protokoll außerdem ein Verzeichnis der erschienenen Mitglieder beizufügen.

(4) Das Protokoll ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Die Vertreter:innen erhalten eine Kopie des Protokolls unverzüglich nach Fertigstellung. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. Auf Verlangen hat jedes Mitglied einen Anspruch, eine Kopie des Protokolls zu erhalten.

§ 41 Teilnahmerecht der Verbände

Mitarbeitende des Prüfungsverbands können an jeder Vertreter:innenversammlung beratend teilnehmen.

IV. Eigenkapital und Nachschusspflicht

§ 42 Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Nachschusspflicht

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 55,00 Euro (in Worten: fünfundfünfzig). Er ist sofort in voller Höhe einzubringen.

(2) Ein Mitglied kann sich mit bis zu 399 weiteren Geschäftsanteilen an der Genossenschaft beteiligen. Für Beteiligungen mit mehr als 100 Anteilen kann der Vorstand im gemeinsamen Beschluss mit dem Aufsichtsrat allgemeine Beschränkungen vorsehen. Voraussetzung für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen ist, dass das Mitglied alle bereits übernommenen Geschäftsanteile vollständig eingezahlt hat.

(3) Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

§ 43 Gesetzliche Rücklage

(1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.

(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens zehn Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage zehn Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht.

(3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Vertreter:innenversammlung.

§ 44 Andere Ergebnisrücklagen

(1) Neben der gesetzlichen Rücklage können andere Ergebnisrücklagen gebildet werden.

(2) Das Recht der Vertreter:innensammlung, auch die Ergebnisrücklagen zur Verlustdeckung heranzuziehen, bleibt unberührt.

V. Rechnungswesen

§ 45 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 46 Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.

(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Vertreter:innenversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Die digitale Überlassung der Unterlagen erfolgt auf Verlangen eines Mitglieds. Sie erfolgt nach Wahl der Genossenschaft per E-Mail oder URL-Adresse kostenfrei.

(3) Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Vertreter:innenversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift der vorstehend genannten Unterlagen zu verlangen. Die digitale Überlassung der Unterlagen erfolgt auf Verlangen eines Mitglieds. Sie erfolgt nach Wahl der Genossenschaft per E-Mail oder URL-Adresse kostenfrei.

(4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 21 Abs. 2 der Satzung) ist der ordentlichen Vertreter:innenversammlung zu erstatten.

§ 47 Rückvergütung und Verwendung des Jahresüberschusses

(1) Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz. Auf die so beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.

(2) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Vertreter:innenversammlung; dieser kann, soweit er nicht den Rücklagen zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.

§ 48 Deckung eines Jahresfehlbetrags

(1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Vertreter:innenversammlung.

(2) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung des Jahresfehlbetrags herangezogen, wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.

VI. Schlussbestimmungen

§ 49 Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren nach zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

§ 50 Auflösung der Genossenschaft

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Die Verteilung des Vermögens unter den einzelnen Mitgliedern erfolgt bis zum Gesamtbetrag der in der ersten Liquidationsbilanz ermittelten Geschäftsguthaben nach dem Verhältnis der letzteren.

§ 51 Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von  denen die Bekanntmachung ausgeht.

§ 52 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

Stand: 27. Februar 2024, erstmalig eingetragen im Genossenschafts register am 16. November 1999.

Download

Unsere vollständige Satzung können Sie auch als PDF herunterladen.