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AGB für Geschäftskunden

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Geschäftskunden

Die für die Versorgung des Kunden mit Strom zu erfüllenden Aufgaben sind gesetzlich aufgeteilt zwischen dem Stromlieferanten, dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Abnahmestelle, über die der Kunde mit Strom versorgt wird, angeschlossen ist und dem Messstellenbetreiber. Greenpeace Energy eG (nachfolgend „GPE“) übernimmt die Stromlieferung und veranlasst für den Kunden die notwendigen Klärungen mit dem Netzbetreiber. Zur Erfüllung des Vertrages bedient sich GPE zurzeit der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, An der Limpurgbrücke 1, 74523 Schwäbisch Hall, als Dienstleister u.a. für die technische Abwicklung, die Organisation des Versorgerwechsels und die Abrechnung.

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) für Geschäftskunden regeln das zwischen GPE und den Kunden bestehende Lieferverhältnis hinsichtlich der Stromversorgung. Diese AGB gelten ausschließlich für Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind (nachfolgend „Kunden“).

2. Organisation des Stromwechsels

GPE organisiert die Abwicklung des Lieferantenwechsels für die Kunden, wobei GPE dafür Sorge trägt, dass die Interessen des Kunden gegenüber den Netzbetreibern und anderen Beteiligten gewahrt bleiben. Der Kunde ermöglicht durch seine schriftlich erteilte Vollmacht, dass GPE Erklärungen zu diesem Zweck für ihn abgeben kann.

3. Art und Umfang der Versorgung

3.1 Im Rahmen dieses Vertrages wird Strom in Niederspannung (ca. 230/400V) geliefert.

3.2 Der Kunde ist für die Dauer des Liefervertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus der angeschlossenen Abnahmestelle aus den Stromlieferungen der GPE zu decken. Die Deckung des eigenen Elektrizitätsbedarfs aus selbst produziertem Strom bleibt von der Verpflichtung nach Satz 1 unberührt. GPE ist verpflichtet, die für die Deckung des gesamten Bedarfs des Kunden erforderliche Stromlieferung zu erbringen. GPE ist von der Lieferpflicht befreit, wenn sie an der Lieferung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände gehindert ist, deren Beseitigung ihr nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. GPE ist auch dann von der Lieferpflicht befreit, wenn Unterbrechungen oder Störungen der Elektrizitätsversorgung Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses sind, es sei denn die Störung beruht auf unberechtigten Maßnahmen von GPE.

4. Tarife, Ablesung, Abrechnung, Zahlungsverzug

4.1 GP Energy sieht für Geschäftskunden unterschiedliche Tarife vor. Die Einstufung in einen Tarif erfolgt zu Vertragsbeginn auf Basis der Angaben des Kunden, insbesondere zum letzten Jahresverbrauch sowie zur Anzahl und Postleitzahl der Abnahmestellen.

4.2 Die Verbrauchsermittlung erfolgt durch GPE, den örtlichen Netzbetreiber oder durch einen von GPE beauftragten Dienstleister. Wird dem Beauftragten eine Ablesung nicht ermöglicht, kann GPE den Verbrauch auf Basis von Erfahrungswerten schätzen. Stellt sich nach der Abrechnung heraus, dass sich die zugrunde gelegten Tarifmerkmale bei dem Kunden geändert haben, wird GPE eine Neueinstufung in einen passenden Tarif vornehmen. Diese Einstufung gilt rückwirkend zum Zeitpunkt der letzten Verbrauchsermittlung. Hierüber wird der Kunde rechtzeitig informiert.

4.3 Abweichend von Ziffer 4.2 kann GPE verlangen, dass die Messeinrichtungen vom Kunden selbst abgelesen werden, es sei denn, die Selbstablesung ist für den Kunden unzumutbar. Sofern der Kunde trotz bestehender Pflicht zur Selbstablesung des Zählers und nach Aufforderung den jeweiligen Zählerstand nicht mitteilt, ist GPE berechtigt, den Zählerstand auf Basis von Erfahrungswerten zu schätzen. Geschätzte Zählerstände können im Falle einer nachträglichen Ablesung korrigiert werden.

4.4 Während des Abrechnungszeitraumes werden monatlich gleiche Abschlagszahlungen in Höhe von einem Zwölftel des voraussichtlichen Jahresentgelts erhoben. Diese Abschlagszahlungen sind jeweils zum 15. des laufenden Kalendermonats fällig. Am Ende des Abrechnungszeitraums wird GPE dem Kunden eine Jahresabrechnung überreichen. Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Tage nach Zugang einer Rechnung oder vergleichbaren Zahlungsaufstellung zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt im Wege der Lastschrifteinzugsermächtigung oder im Wege der Überweisung durch den Kunden.

4.5 Bei einem durch den Kunden verschuldeten Zahlungsverzug ist GPE unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, dem Kunden für die Kosten jeder Zahlungsaufforderung EUR 2,50 in Rechnung zu stellen. Bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung ist GPE berechtigt, die Versorgung vier (4) Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Versorgungsunterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Beginn der Unterbrechung wird dem Kunden drei (3) Werktage im Voraus angekündigt.

5. Preisanpassungen

5.1 Die jeweils mit dem Kunden vereinbarten Preise beinhalten Bezugskosten für Strom von Lieferanten oder eigene Stromproduktionskosten, Netznutzungsentgelte, Stromsteuer, Konzessionsabgaben, Entgelte für Messung und Verrechnung sowie Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer. Soweit künftig Energiesteuern oder sonstige die Erzeugung, Beschaffung, Übertragung, Verteilung oder den Verbrauch von Energie belastende Steuern, Abgaben irgendwelcher Art wirksam werden sollten, werden diese in der jeweiligen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt

5.2 Sofern die konkreten Kosten der in Ziffer 5.1 angegebenen Faktoren steigen oder sich aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen Vorschriften zusätzliche Belastungen für die Erzeugung, Beschaffung, Übertragung, Verteilung oder den Verbrauch von elektrischer Energie ergeben, ist GPE berechtigt, die Preise gegenüber dem Kunden nach billigem Ermessen anzuheben, soweit dies erforderlich ist, um eine Steigerung der Gesamtkosten auszugleichen. Sofern diese Kosten sinken, wird GPE die Preise gegenüber dem Kunden nach demselben Maßstab senken.

5.3 Preisänderungen erfolgen nur zum Anfang eines Kalendermonats; sie werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs (6) Wochen vor dem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Dem Kunden steht im Falle einer Preisanhebung das Recht zu, den Vertrag in Textform zu kündigen, und zwar mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Ende des Monats, der dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angekündigten Preisanhebung vorangeht.

5.4 Soweit GPE einen Preis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt garantiert gelten die ver-einbarten Preise bis zum Ende des Garantiezeitraums (Preisgarantie). Ausgenommen von der Preisgarantie sind Preisanpassungen infolge einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer, der Stromsteuer oder sonstiger gesetzlicher Abgaben aufgrund deut-scher oder europäischer Gesetze, Verordnungen und Richtlinien.

5.5 Zur Berücksichtigung einer etwaigen Stromsteuerreduzierung oder -befreiung muss ein entsprechender behördlicher Erlaubnisschein spätestens zum Lieferbeginn im Original bei GPE vorliegen. Sollte der Anspruch auf Stromsteuerreduzierung oder -befreiung nach Lieferbeginn entfallen, ist GPE berechtigt, die Preise entsprechend der zusätzlichen Steuerbelastung rückwirkend zum Zeitpunkt des Wegfalls anzupassen.

5.6 Tarifanpassungen erfolgen nach Maßgabe von Ziffer 4.2 Satz 3-5.

6. Vertragsschluss, Vertragslaufzeit, Kündigung, Umzug

6.1 Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass dem Kunden auf seine schriftlich, elektronisch oder telefonisch übermittelte Bestellung hin eine Vertragsbestätigung von GPE zugeht. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; es gibt keine Mindestvertragslaufzeit. Die Vertragslaufzeit beginnt unmittelbar nach Beendigung des Vertrages mit dem vorangegangenen Versorger.

6.2 Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien monatlich mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Kündigungen bedürfen der Textform.

6.3 Jede Vertragspartei kann den Stromlieferungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Abschlagszahlung i.S.v. Ziffer 4.4 vollständig oder hinsichtlich eines nicht unerheblichen Teils in Verzug ist.

6.4 Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht der Vertrag fort. Der Kunde teilt GPE seine neue Adresse mindestens sechs (6) Wochen vor dem Umzug mit.

7. Haftung

7.1 GPE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung infolge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist GPE von der Leistungspflicht befreit. GPE weist darauf hin, dass dem Kunden in diesem Fall gegebenenfalls Ansprüche gegen den Netzbetreiber aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung zustehen. Satz 1 gilt nicht, soweit GPE die Störung zu vertreten hat. GPE ist verpflichtet, ihren Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als diese GPE bekannt sind oder von GPE in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

8. Datenschutz

8.1 Zur Erfüllung des Vertrages bedient sich GPE zurzeit der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH als Dienstleister u.a. für die technische Abwicklung, die Organisation des Versorgerwechsels und die Abrechnung. Zu diesem Zweck werden die Kundendaten dorthin übermittelt und dort gespeichert, verarbeitet und genutzt.

8.2 Zum Zwecke der Organisation des Stromwechsels nach Maßgabe von Ziffer 2 werden die für die Kündigung erforderlichen Daten des Kunden im erforderlichen Umfang an den bisherigen Stromlieferanten, den Messstellenbetreiber und den Netzbetreiber des Kunden übermittelt.

8.3 GPE ist Teil des internationalen Greenpeace-Verbundes (Greenpeace). Sofern der Kunde im Rahmen des Vertragsschlusses eingewilligt hat, werden die Kundendaten zum Zwecke der Information über die Arbeit von Greenpeace innerhalb des Greenpeace-Verbundes übermittelt und genutzt. An andere Dritte werden die Kundendaten in diesem Fall nicht weitergegeben.

9. Änderungen dieser AGB

GPE ist berechtigt, diese AGB zu ändern. GPE wird dem Kunden beabsichtigte Änderungen dieser AGB in Textform mitteilen. GPE wird nur dann Änderungen der AGB vornehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist, insbesondere, um Veränderungen von Umständen zu berücksichtigen, auf die GPE keinen Einfluss hatte, oder um eine im Vertrag entstandene Lücke zu schließen. GPE stellt sicher, dass der Kunde durch die Änderung insgesamt nicht schlechter gestellt wird. Das Änderungsrecht von GPE bezieht sich nicht auf wesentliche Vertragspflichten, einschließlich der Vertragslaufzeit und des Rechts zur ordentlichen Kündigung. Der Kunde kann einer Änderung der AGB innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprechen. Sofern der Kunde der Änderung der AGB nicht oder nicht fristgemäß widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung der AGB als erteilt. Im Falle des Widerspruchs ist GPE zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. GPE wird den Kunden hierauf in der Mitteilung der geänderten AGB hinweisen.

Gültig ab 01.07.2010