4 Unter welchen Umständen sich der Strompreis ändern kann, wie wir Sie darüber informieren und welche Rechte Sie haben
4.1 Die Strompreise beinhalten Strombezugskosten, Netznutzungsentgelte, Stromsteuer, Konzessionsabgaben sowie Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) in ihrer jeweils geltenden Fassung, die Offshore-Umlage nach § 17 f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die Umlage nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer sowie Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Beauftragt der Kunde entgeltpflichtig einen anderen Messstellenbetreiber, wird er dies GPE unverzüglich mitteilen.
4.2 Soweit Preise garantiert sind, gelten diese bis zum Ende des Garantiezeitraums (Preisgarantie). Diese Preisgarantie um-fasst nicht Preisanpassungen infolge einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer, der Stromsteuer oder sonstiger gesetzlicher Abgaben aufgrund deutscher oder europäischer Gesetze, Verordnungen und Richtlinien; solche Preisanpassungen er-folgen gemäß Ziffer 4.3. Dies gilt entsprechend, wenn nach Vertragsschluss staatlich veranlasste Abgaben oder Belastungen eingeführt werden.
4.3 Bei Änderungen der Kosten, die für die Strompreisgestaltung maßgeblich sind, ist GPE berechtigt, die Preise gegenüber dem Kunden nach billigem Ermessen anzuheben, soweit die Kostenänderungen eine Steigerung der Gesamtkosten begründen. Der Kunde kann Preisänderungen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zuführen. Führen Kostenänderungen zu einem Sinken der Gesamtkosten, ist GPE verpflichtet, die Preise für die Kunden nach demselben Maßstab zu senken. GPE wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte und sachlichen Aspekte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben erfolgen als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam wer-den wie Kostensteigerungen. Insoweit wird GPE bei der Preisgestaltung stets auch steigende mit gleichzeitig sinkenden Kostenpositionen saldieren.
4.4 Für die Strompreisgestaltung maßgeblich sind insbesondere die Kosten für die Beschaffung von Energie, die Netznutzung sowie Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen, die zu einer veränderten Kostensituation führen (bspw. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen oder Änderungen der gesetzlichen Abgabenlast). GPE wird den Kunden über alle im Rahmen einer Preisänderung relevanten Umstände und Tatsachen in verständlicher und nachvollziehbarer Weise informieren.
4.5 Preisänderungen erfolgen nur zum Anfang eines Kalendermonats; sie werden dem Kunden vor dem Inkrafttreten mindestens in Textform mitgeteilt, im Falle von Preisanhebungen mindestens sechs (6) Wochen im Voraus. Der Kunde hat im Falle einer Preisanhebung das Recht, den Vertrag bis zum und mit Wirksamkeit zum Termin der Preisanhebung in Textform fristlos zu kündigen. GPE bemüht sich in diesem Fall unter jederzeitiger Wahrung der Interessen des Kunden um einen zügigen und unentgeltlichen Lieferantenwechsel.
4.6 Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife erhalten Sie unter www.greenpeace-energy.de.